Die Satzung des Vereins, Stand 28.12.2003
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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- Der Verein trägt den Namen "Börsenforum Ulm".
- Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
- Der Verein soll in das Vereinsregister von Ulm eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni jeden Jahres.
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§ 2 Zweck des Vereins
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Der Zweck des Vereins besteht darin, einen Bildungs-, Aufklärungs- und Informationsauftrag gegenüber der Allgemeinheit im Bereich Finanz- und Kapitalmärkte wahrzunehmen. Der Verein soll gegenüber einer breiten Öffentlichkeit einen Beitrag im Sinne des §10b Abs. 1 EStG zur Förderung von Volks- und Berufsbildung wahrnehmen.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen von Seminaren, Vorträgen und Expertengesprächen aus dem Bereich des Börsen- und Finanzwesens, durch Exkursionen, durch Informationen über das aktuelle Börsengeschehen, durch die Ausarbeitung von Studien, durch die Teilnahme an Veranstaltungen, u.a. .
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§ 3 Grundsätze
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- Das Börsenforum Ulm e. V., mit Sitz in Ulm, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft im Verein
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- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Natürliche Personen sollen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Gründungsversammlung.
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§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
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- Jedes Mitglied hat mit der Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
- Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Beiträge sollen die zur Deckung der Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten nicht übersteigen.
- Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden gemahnt. Wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist, kann es gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrags stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
- Ehrenmitglieder können von der Aufnahmegebühr und von der Beitragspflicht freigestellt werden.
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§ 6 Ende der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Vereinsauflösung.
- Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Semesters, also zum 31. März oder 30. September eines jeden Jahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens vier Wochen vor Austrittstermin dem Vorstand zugegangen sein..
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der begründete Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
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§ 7 Organe des Vereins
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- Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
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§ 8 Der Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Es können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Anteil der Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Doktoranden am Vorstand beträgt mindestens 50 von 100.
- Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bedürfen Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 100 Euro verpflichten, der Zustimmung eines weiteren Mitglieds des Vorstandes, Rechtshandlungen ab 1000 Euro bedürfen der Zustimmung von allen Vorstandsmitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet mehr als die Hälfte des Vorstandes aus, so muss ein neuer Vorstand gewählt werden.
- Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden..
- Eine Abberufung des Vorstandes ist während der Amtsdauer bei grober Pflichtverletzung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach §10 (3) möglich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins und stellt den Etat für das laufende Geschäftsjahr auf.
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§ 9 Der Beirat
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- Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt werden. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen. Die Beisitzer bleiben bis zur Wahl neuer Beisitzer im Amt. Sie können während der Amtszeit durch außerordentliche Mitgliederversammlung nach §10 (3) abberufen werden.
- Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirates ist es, die Interessen des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Zwecksetzung zu wahren. Der Beirat ist verpflichtet, dem Vorstand und dem Verein mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
- Der Beirat ist vom Vorstand im Vorfeld über die wesentlichen Aktivitäten, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen.
- Der Beirat kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen.
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§ 10 Die Mitgliederversammlung
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- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich am Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorstand schriftlich, entweder auf postalischem oder auf elektronischem Weg, einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der fünfte Teil der Mitglieder oder der Beirat unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
- Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden, bis spätestens eine Woche vor der Mitglieder- versammlung, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Verspätet eingegangene Anträge auf Satzungs- änderung werden nicht berücksichtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung, die Wahl des Beirates, die Auflösung des Vereins und sonstige den Verein grundlegend betreffende Fragen.
- Sofern nicht anders geregelt, werden Abstimmungen nach dem einfachen Mehrheitsprinzip durchgeführt. Bei Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Abstimmungen sind auf Antrag von Mitgliedern geheim.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, dieses ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
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§ 11 Ehrenmitglieder, Förderkreis
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- Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
- Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein in besonders starkem Maße finanziell unterstützen, können vom Vorstand den Titel "Sponsor des Vereins" erhalten.
- Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein in besonders starkem Maße finanziell oder ideell unterstützen, können vom Vorstand den Titel "Förderer des Vereins" erhalten.
- Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein in besonders starkem Maße finanziell und ideell unterstützen, können vom Verein den Titel "Freund des Vereins" erhalten.
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§ 12 Auflösung
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- Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind nicht genügend Mitglieder bei der Versammlung anwesend, so ist die schriftliche Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder einzuholen, bis eine Dreiviertelmehrheit zustande gekommen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Universität Ulm, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich Finanz- und Kapitalmärkte zu verwenden hat.
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§ 13 Gerichtsstand
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- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Ulm.
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§ 14 Inkrafttreten der Satzung
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- Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.